Arbeitsverhältnisse sind im besonderen Maße streitträchtig.
Daher gilt es, möglichst schon im Vorfeld klare Regelungen zu schaffen und zu fixieren. Kommt es dennoch zum Streit, sollte nichts dem Zufall überlassen bleiben.
Die Frage nach einem wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbot stellt sich im Arbeitsrecht erst dann, wenn geklärt ist, ob es überhaupt um ein Arbeitsverhältnis geht und nicht etwa um eine freie Mitarbeit. Generell sind bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages steuer- und sozialrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Es hat im Arbeitsrecht beachtliche Veränderungen gegeben; erwähnt seien nur die Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung, zur Elternzeit und beim Kündigungsschutz.
Bereits vor der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag stellen sich rechtliche Fragen. So ist der Bewerber beim Einstellungsgespräch grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, eventuell muss er sogar ungefragt Umstände zu offenbaren, die einer langfristigen Durchführung des Arbeitsvertrages entgegenstehen. Unzulässig ist dagegen die Frage an eine Bewerberin, ob sie demnächst zu heiraten beabsichtigt. Nach Vorstrafen darf dann gefragt werden, wenn ein Bezug zu der zu besetzenden Stelle besteht. So kann ein Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten befragt werden, ein Buchhalter nach Vermögensdelikten.
In der Zeit zwischen Vertragsunterschrift und Beginn der Beschäftigung überlegt es sich der zukünftige Arbeitnehmer gelegentlich anders, da er zwischenzeitlich ein lukrativeres Angebot hat. Wurde arbeitsvertraglich keine Vorsorge getroffen, kann der Arbeitnehmer tatsächlich abspringen, allerdings macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Im laufenden Arbeitsverhältnis sind oftmals die Gewährung des Urlaubs und die damit zusammenhängenden Fragen des Urlaubsgelds und des Urlaubsentgelts Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Es liegt weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers, wann er seinen Arbeitnehmern Urlaub gewährt. Er hat sich dabei allerdings auf die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter einzustellen. Wird der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen, so erlischt er, wenn er nicht ausnahmsweise auf die drei ersten Monate des Folgejahres übertragen werden kann. Eine Abgeltung des Urlaubs kommt grundsätzlich nicht in Frage, auch wenn es der Arbeitnehmer so wünscht.
Naturgemäß liegt in der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine besondere Brisanz. Für den Arbeitgeber meint das, keine unvorbereiteten Kündigungen auszusprechen; für den Arbeitnehmer gilt es nach Ausspruch der Kündigung oder auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnis schnell zu handeln. Bereits nach Ablauf von drei Wochen kann im allgemeinen eine Kündigung oder eine Befristung nicht mehr von den Arbeitsgerichten überprüft werden (Abfindung!). Soll eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, ist besondere Eile geboten. Bereits zwei Wochen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes kann keine fristlose Kündigung mehr ausgesprochen werden.
Unser Leistungsangebot im Arbeitsrecht:
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Individuelle Gestaltung und Überprüfung von Mitarbeiterverträgen |
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Vertretung bei Streitigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses |
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Vertretung bei Kündigungsstreitigkeiten |
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Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen |
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Beratung bei Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit |
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Tarifvertragsrecht |
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Vertretung bei nachvertraglichen Streitigkeiten |
Ihr Ansprechpartner zum Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Harald Beiler.
beiler@bkp-kanzlei.de
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aktuell:
Befristeter Arbeitsvertrag
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Aufnahme der Arbeit eine Befristung des Vertrages nur mündlich vereinbart, so ist der mündliche Arbeitsvertrag wirksam, die Befristung jedoch mangels Schriftform unwirksam. Wird der mündliche Arbeitsvertrag 10 Tage später schriftlich fixiert, so bleibt die Befristung unwirksam. BAG, Urteil vom 01.12.2004, Az 7 AZR 198/04 Näheres
Die arbeitsrechtlichen Vorschriften im Hochschulrahmengesetz wurden zum 31.12.04 im zweiten Anlauf geändert. (BVerfG, Urt. v. 27.07.2004, Az.: 2 BvR 2/02 und “Reparatur”-Gesetz vom 27.12.04) Näheres .
Am 01.01.2004 ist das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 in Kraft getreten und hat unter anderem zu Änderungen beim Kündigungsschutzgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz und Arbeitszeitgesetz geführt.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Seit dem 01.07.2003 ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, sobald er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältniss es erfährt. Bei Verspätungen kürzen die Arbeitsämter anteilig das Arbeitslosengeld, § 140 SGB III. Ein Arbeitgeber ist gemäß § 2 II Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses über diese Pflicht zu informieren.Näheres
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