Geringfügig Beschäftigte

(so genannte 400-Euro-Kräfte bzw. Mini-Jobber) sind Arbeitnehmer, die regelmäßig höchstens 400,- Euro (bis zum 31.03.03 noch 325,- Euro) im Monat verdienen, wobei feststehende Einmalzahlungen anteilig eingerechnet werden. Geringfügig Beschäftigte haben in ihrem Minijob grundsätzlich die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch, was vielfach übersehen wird. Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein ganz normales und vollwertiges Arbeitsverhältnis. Unterschiede bestehen in erster Linie hinsichtlich der Besteuerung und der Sozialbeiträge.

 

Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf:

 
Erholungsurlaub, so wie Vollzeitkräfte. Mindestens steht Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen im Jahr zu. Gelten im Betrieb Tarifverträge, dann entsprechend der tariflichen Regelung auch mehr
 
 
anteiliges Urlaubsgeld, wie es Vollzeitkräften gewährt wird. Entsprechendes gilt regelmäßig auch für Weihnachtsgeld oder Gratifikationen.
 
 
eine anteilige Einbeziehung bei der Betriebsrente. Ausnahmen gibt es allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
 
 
einen Schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Dazu gehören u.a. eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubes, die Zusammensetzung und Höhe des Lohnes, die Kündigungsfristen und eventuell geltende Tarifverträge. Der Arbeitsvertrag ist einen Monat nach Arbeitsbeginn auszuhändigen, wie nunmehr das Nachweisgesetz bestimmt .

Soll die Arbeitszeit nicht genau festgelegt werden, so sind folgende Mindestbedingungen zu beachten:
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit muss festgelegt sein. Fehlt es daran, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beschäftigung und Bezahlung von wöchentlich 10 Stunden;
der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Arbeitseinsatz vier Tage in voraus anzukündigen;
ist auch die tägliche Arbeitszeit offen geblieben, darf der einzelne Arbeitseinsatz nicht kürzer als 3 Stunden sein.
 
 
auf 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Gleiches gilt für die Lohnfortzahlung an Feiertagen, vorausgesetzt der reguläre Arbeitstag fiel auf einen gesetzlichen Feiertag.

Achtung kein Krankengeld: Nach Ablauf der 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten geringfügig Beschäftigte – anders als andere Arbeitnehmer - kein Krankengeld. Denn die vom Arbeitgeber gezahlten Krankenkassenbeiträge fließen lediglich in den Risikostrukturausgleich der Krankenkassen. Ein Versicherungsverhältnis besteht damit nicht. Geringfügig Beschäftigte haben somit auch keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
 
   

Für geringfügig Beschäftigte gelten schließlich dieselben tariflichen und gesetzlichen Kündigungsfristen wie für die übrigen Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Probezeit sind dieses in der Regel 4 Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte. Die Kündigungsfristen können sich für den Arbeitgeber im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf bis zu 7 Monate verlängern.

Ein Mini-Job unterscheidet sich von einer regulären Beschäftigung hauptsächlich hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und den damit verbundenen Folgen.

Geringfügig Verdienende haben keinen Anspruch auf:

 
Krankengeldzahlungen durch die Krankenkassen. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen somit keine weiteren Ansprüche.
 
 
Mutterschaftsgeld; denn Mutterschaftsgeld wird von den Krankenkassen gezahlt und setzt eine eigene Mitgliedschaft voraus.
 
 
Arbeitslosengeld, es sei denn, es bestehen noch Restansprüche aus einer früheren Beschäftigung
 
 
Leistungen aus der Pflegeversicherung, denn der Arbeitgeber zahlt für einen geringverdienenden nur verminderte Beiträge (12%-Anteil) in die Rentenversicherung.
 
 
Rente wegen Erwerbsminderung, da keine vollen Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden.

Ausnahme:
Der Arbeitnehmer verzichtet gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. In diesem Fall werden weitere 7,5% an Rentenversicherungsbeitrag fällig (bei 400 Euro Verdienst sind das 30,00 Euro), welche der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und zusätzlich an die Rentenversicherung abführt.

Achtung:
Im Bereich von 400,01 Euro bis 800,00 Euro (so genannter Midi-Job oder Niedriglohn) besteht zwar Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungen; für den Arbeitnehmer steigt jedoch der Sozialversicherungsbeitrag gleitend von ca. 4% (bei 400,01 Euro Verdienst) auf ca. 21% (bei 800,00 Euro Verdienst). Der Arbeitgeber zahlt stets 21% als Arbeitgeberanteil.

Wichtig: Im Falle von Arbeitslosigkeit besteht im Niedriglohnbereich ab einem Verdienst von 400,01 Euro Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, vorausgesetzt es ist die Wartezeit erfüllt. Wurde innerhalb der letzten drei Jahre Arbeitslosengeld nach einem höheren Verdienst bezogen, so gilt dieses zugunsten des Arbeitslosen weiter fort, § 133 I SGB III. (Ab dem 01.02.2006 gilt dieser Bestandschutz nur noch für die vergangenen zwei Jahre, § 131 IV SGB III).

 

 


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